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Fristlose Kündigung durch Arbeitnehmer: Was Sie wissen müssen
Gründe für eine fristlose Kündigung
Fristlose Kündigungen werden zumeist von Arbeitgebern bei groben Vertragsverletzungen oder Vergehen der betroffenen Arbeitnehmer ausgesprochen. Weniger bekannt ist die Möglichkeit der fristlosen Kündigung durch den Arbeitnehmer. Ein tolles Jobangebot kann den Wunsch wecken, das bisherige Unternehmen sofort zu verlassen. Doch so einfach ist das nicht.
Kein Arbeitgeberwechsel als Grund für fristlose Kündigung
Ein Arbeitgeberwechsel allein rechtfertigt keine fristlose Kündigung. Die Kündigungsfristen sind in der Regel im Arbeitsvertrag geregelt. Auch tarifliche Regelungen und das Kündigungsschutzgesetz bei Betrieben mit mehr als zehn Mitarbeitern bieten beiden Seiten Sicherheit. Je länger die Beschäftigung andauert, desto länger ist die Kündigungsfrist.
Gesetzliche Grundlage: § 626 BGB
Eine fristlose Kündigung muss gemäß § 626 BGB immer begründet sein. Entscheidend ist die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für mindestens einen Vertragspartner. Gründe können sein:
Mobbing und Bossing
Diskriminierung (Rassismus, Sexismus)
Regelmäßig ausbleibender oder verspätet gezahlter Lohn
Wiederholte, grundlose Nichtgewährung von Urlaub
Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung
Verhält sich der Arbeitgeber vertragstreu, ist eine fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer ausgeschlossen. Auch ein wechselwilliger Arbeitnehmer muss die gesetzliche Kündigungsfrist einhalten. Diese beträgt 14 Tage während der Probezeit bis zu sieben Monate bei einer Beschäftigung von mehr als 20 Jahren. Ein etwaiger Betriebsübergang durch Unternehmenskauf, Verschmelzung oder Fortführung nach Insolvenz unterbricht das Vertragsverhältnis nicht.
Schadensersatz bei Nichteinhaltung der Kündigungsfrist
Bei Nichteinhaltung der Kündigungsfrist kann der Arbeitnehmer zu Schadensersatz verpflichtet werden. Beispielsweise könnte der bisherige Arbeitgeber einen Leiharbeiter engagieren müssen, um Produktionsausfälle zu vermeiden.
Frist für die fristlose Kündigung
Eine fristlose Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen nach Auftreten des Kündigungsgrundes ausgesprochen werden, ähnlich wie bei einer Abmahnung. Ereignisse, die zur fristlosen Kündigung berechtigen, dürfen nicht auf Vorrat gehalten werden. Meistens ist erst eine Abmahnung erforderlich, beispielsweise bei wiederholtem Gehaltsausfall. Erst wenn keine Besserung eintritt, kann fristlos gekündigt werden. Dies folgt dem Grundsatz, dass die angemahnte Seite die Möglichkeit zur Verhaltensänderung haben muss.
Kündigungsschutz: https://www.bmas.de/DE/Arbeit/Arbeitsrecht/Arbeitnehmerrechte/Kuendigungsschutz/kuendigungsschutz-art.html
Herr Daniel Stock d.stock(@)top-jobs-europe.de