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In welchen Fällen auch Arbeitnehmer fristlos kündigen können

Fristlosen Kündigungen werden zumeist von Arbeitgebern bei groben Vertragsverletzungen oder Vergehen der betroffenen Arbeitnehmer ausgesprochen. Scheinbar unter dem Radar befindet sich die Möglichkeit der fristlosen Kündigung durch den Arbeitnehmer. Wenn man ein tolles Jobangebot erhält und die Stelle sofort antreten könnte, erwächst aber manchmal der Wunsch, das bisherige Unternehmen sofort mit wehenden Fahnen zu verlassen. So einfach geht das aber nicht.

Ein Arbeitgeberwechsel ist kein Grund für eine fristlose Kündigung!

Meistens sind die Kündigungsfristen im spezifischen Arbeitsvertrag geregelt. Auch tarifliche Regelungen können zutreffen und ansonsten gibt das bürgerlicher Recht sowie das Kündigungsschutzgesetz bei Betrieben mit mehr als 10 Mitarbeitern (ohne Azubis) beiden Seiten entsprechende Sicherheit.

Je länger man bei einem Unternehmen beschäftigt ist, umso länger werden die Fristen zur Wirksamkeit einer Kündigung. Aber nicht nur der Arbeitnehmer hat ein berechtigtes Interesse an Rechtssicherheit, auch der Arbeitgeber darf sich darauf verlassen, dass sein Arbeitnehmer für eine sich laufend verlängernde Frist zur Verfügung steht. Schließlich erhält man als Beschäftigter sein Geld eigentlich nicht für die reine Lebenszeit, welche man am Arbeitsplatz verbringt, sondern vor allem für die angebotenen fachlichen wie persönlichen Kompetenzen um zum Erfolg des Unternehmens beizutragen. Dem gegenüber steht das Interesse eines potentiellen neuen Arbeitgebers, den wechselwilligen Arbeitnehmer möglichst rasch an Bord zu bekommen. Was also tun?

Die fristlose Kündigung muss in jedem Fall begründet werden, und zwar mit einem wichtigen Grund. So ist das im § 626 BGB für Deutschland allgemein geregelt. Entscheidend ist hier aber die Unzumutbarkeit für mindestens einen der beiden Vertragspartner zur Fortsetzung der arbeitsvertraglichen Zusammenarbeit. Dazu können beispielsweise Mobbing und Bossing, andere Formen von Diskriminierung wie Rassismus oder Sexismus  sein. Auch regelmäßig ausbleibender oder verspätet gezahlter Lohn sowie wiederkehrende, grundlose Nichtgewährung von eingereichtem Urlaub können eine fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer unter Umständen rechtfertigen.

Verhält sich der Arbeitgeber vertragstreu, ist eine fristlose Arbeitnehmerkündigung ausgeschlossen

Auch ein akut wechselwilliger Arbeitnehmer muss in diesem Fall die Kündigungsfrist einhalten. Diese ist im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt, beginnend bei 14 Tagen während der Probezeit bis zu 7 Monaten bei einer durchgehenden Beschäftigung von mehr als 20 Jahren. Hierbei ist auch ein etwaiger Betriebsübergang nach einem Unternehmenskauf, einer Verschmelzung oder einer Fortführung nach einer Insolvenz enthalten. In diesen Fällen wurde das Vertragsverhältnis nie unterbrochen. Im äußersten Fall ist der Arbeitnehmer bei Nichteinhaltung seiner Kündigungsfrist zu Schadensersatz an den alten Arbeitgeber verpflichtet. Zum Beispiel könnte der bisherige Arbeitgeber einen Leiharbeiter für den kurzfristigen Ausfall engagieren müssen um Produktionsausfälle zu vermeiden.

Auch Eine fristlose Kündigung kennt Fristen!

Unabhängig von der geschilderten Thematik muss Eine fristlose Kündigung  ähnlich wie eine Abmahnung innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Auftreten des Kündigungsgrundes ausgesprochen werden. Man darf also weder als Arbeitgeber, noch als Arbeitnehmer ein Ereignis, welches zur fristlosen Kündigung grundsätzlich berechtigt, gewissermaßen auf Vorrat halten, bis einem der Zeitpunkt besser passt. Ohnehin ist meistens erst eine Abmahnung erforderlich. Zahlt ein Arbeitgeber zum Beispiel wiederholt kein Gehalt, muss der Arbeitnehmer ihn zunächst abmahnen. Zeigt sich keine Besserung, kann er fristlos kündigen. Dies folgt dem Grundsatz, dass die angemahnte Seite zunächst die Möglichkeit erhalten muss, das konkrete Verhalten zu bessern.

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Herr Daniel Stock d.stock(@)top-jobs-europe.de