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Ab 2019 kommt wohl die Brückenteilzeit für alle

Einen Rechtsanspruch darauf, von Vollzeit auf Teilzeit beim selben Arbeitgeber zu wechseln, haben Arbeitnehmer schon seit einigen Jahren. Vor allem junge Mütter nutzen diese Möglichkeit, wenn sie ihre Kinder nicht nur morgens wecken und abends zu Bett bringen möchten. Aber auch andere Umstände wie etwa die Pflege Angehöriger oder ein eigener Schicksalsschlag können Veranlassungen dafür sein, im Job kürzer zu treten. Nur ist dies oftmals eine Einbahnstraße. Wenn der Arbeitgeber nicht möchte, gibt es keinen rechtlich durchsetzbaren Weg zurück in die Vollzeit. Diese Erfahrung müssen vor allem junge Eltern machen, wenn der Nachwuchs älter geworden ist und man entweder wieder gerne mehr arbeiten möchte oder angesichts der steigenden Lebenshaltungskosten muss. Lediglich im Rahmen der Gesetze zur Eltern- oder Familienpflegezeit ist es bisher schon möglich, als Arbeitnehmer die eigene Arbeitszeit auf 15 bis 30 Stunden pro Woche zu reduzieren und im Anschluss daran wieder zum vertraglich vereinbarten Modus zurückzukehren

Seit Ende der 1990er Jahre hat sich der Anteil derer, die in Teilzeit arbeiten, im Vergleich zur Gesamtarbeitnehmerzahl beinahe verdoppelt. Viele Menschen arbeiten nicht freiwillig weniger als 40 Stunden pro Woche. Schlecht sieht es weiterhin für jene aus, die von vorneherein einen Teilzeitarbeitsvertrag unterschrieben haben. Dies geschieht oftmals aus einem einfachen Grund heraus: der Arbeitgeber hat bei einer bestimmten Aufgabe keinen Bedarf an einer Vollzeitkraft. Vor allem in kleinen Unternehmen ist dies die Regel. Zwar gilt das aktuelle Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) erst bei Unternehmen mit mehr als 15 Mitarbeitern, aber Studien belegen, dass vor allem Unternehmen bis 100 Mitarbeiter Probleme haben, auf derartige Mitarbeiterwünsche flexibel einzugehen. All jene, die aber ursprünglich einen Vollzeitvertrag unterschrieben hatten, mehr als 45 Kollegen im Betrieb insgesamt haben und ab Januar 2019 ihren gesetzlichen Anspruch auf Umwandlung in eine Teilzeitstelle geltend machen, können sich nun Hoffnung machen. Das Bundesarbeitsministerium will noch in diesem Jahr durch die Schwarz-Rote Koalition ein Gesetz verabschieden lassen, welches die Rückkehrlücke schließt. Allerdings wird dieses Gesetz laut Arbeitsminister Hubertus Heil nicht rückwirkend gelten. Wer also vor Beginn des nächsten Jahres in Teilzeit wechselt, muss weiterhin auf die Kooperation seines oder ihres Arbeitgebers hoffen, wenn der Wunsch nach Rückkehr zur ursprünglichen Arbeitszeit besteht. Für die sogenannten Altfälle soll diese zeitlich begrenzte „Brückenteilzeit“ nicht gelten, denn auch die Arbeitgeber haben natürlich ein Recht auf Bestandsschutz. Vor allem der Mittelstand tut sich naturgemäß schwerer mit der Personalplanung als Konzerne. Daher wird auch die Mindestanzahl an Beschäftigten, ab der das Gesetz zur Brückenteilzeit greifen soll, von 15 auf 45 Personen erhöht. Arbeitgeber mit weniger als 100 Beschäftigten müssen nur jedem 15. Arbeitnehmer diese Möglichkeit gewähren. Es gibt aber auch weiterhin Gründe, das Begehren arbeitgeberseitig abzulehnen. So ist eine Ablehnung möglich, wenn die befristete Teilzeit ein Jahr unter- oder fünf Jahre überschreitet. Auch Themen rund um Arbeitsorganisation und –ablauf (Projektarbeiten, Schichtarbeit etc.) können die Gewährung zumindest verzögern. Rechtzeitige Antragstellung auch schon vor den gesetzlichen drei Monaten, bevor es mit der Teilzeit losgehen soll, ist also dringend angeraten, damit man mit seinem Arbeitgeber eine für beide Seiten einvernehmliche Lösung finden kann.

Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) begrüßt zwar grundsätzlich die Schließung dieser gesetzlichen Lücke, erinnert aber daran, dass ein Großteil der Teilzeitarbeitnehmer weiblich sind zudem in kleinen Betrieben arbeiten, die vom Gesetz nicht erfasst werden. Daher werde laut DGB nur ein vergleichsweise geringer Teil der Beschäftigten von diesem Gesetz profitieren. Umgekehrt kritisieren die Arbeitgeberverbände diesen erneuten Eingriff in die eigene Souveränität und vermuten erhöhten Verwaltungsaufwand.

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