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Als Angestellter ins Gefängnis – kann der Chef deshalb kündigen?

Das Arbeitsrecht sieht zahlreiche Möglichkeiten zur Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen vor, und mindestens ebenso viele Schutzklauseln vor allem für die Arbeitnehmerseite. Man denke an den Mutterschutz oder die gesetzliche Elternzeit, und Schutzvorschriften auch für die Väter seit mehr als 10 Jahren.

 

Grundsätzlich „verkauft“ der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber neben dem Einsatz seiner spezifischen Qualifikation vor allem seine Lebenszeit, die er in oder mit Arbeit verbringt und dafür Lohn oder Gehalt bezieht. Wenn nun ein Arbeitnehmer zu einer Haftstrafe verurteilt wird, kann er nachvollziehbarer Weise für eine gewisse Zeit nicht mehr an seinem Arbeitsplatz erscheinen, hat zudem keinen Zugang zu modernen Kommunikationsmitteln. Er fällt also für einige Zeit aus. Nur welche Rechte ergeben sich in solchen Fällen für den Arbeitgeber? Einfach ist es, wenn die Straftat im Zusammengang mit dem Arbeitsverhältnis steht. Untreue ist eines der am häufigsten vorkommenden Delikte bei Straftaten am Arbeitsplatz. Der Buchhalter, der ein „Schwarzgeldkonto“ eröffnet, der Fernfahrer, dem gelegentlich Ware von seinem LKW fällt etc. Beispiele gibt es hier viele und in der Regel ist eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber möglich.

 

Vor kurzem wurde ein Fall beim Landesarbeitsgericht Hessen (Gerichtszeichen: 8 Sa 146/17) verhandelt, der komplizierter ist. Ein Bäcker war an einem versuchten Raubüberfall beteiligt und wurde rechtskräftig zu 2 Jahren und 8 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Bei Strafen über 2 Jahren entfällt regelmäßig die Möglichkeit der Aussetzung auf Bewährung. Die Straftat hatte allerdings nichts mit seinem Arbeitsverhältnis zu tun. Aus Sicht des Arbeitgebers gestaltete sich die Lage nun so, dass sein Bäckergeselle ab dem Zeitpunkt des Haftantritts nicht mehr seinen vertraglichen Verpflichtungen nachkommen kann und kündigte dem Mann demensprechend. Dies erscheint zunächst auch logisch, denn die Gründe für eine Karenz wie Mutterschutz, Elternzeit, Krankheit oder Pflege naher Angehöriger scheiden eindeutig aus. Dennoch zog der verurteilte Mitarbeiter vor das Arbeitsgericht mit der Argumentation, dass er auf Grund günstiger Sozialprognose sicherlich nach weniger als 2 Jahren Verbüßung der Haftstrafe auf freien Fuß gesetzt werden würde und er daher erwarte, dass sein Arbeitgeber ihm den bisherigen Arbeitsplatz gewissermaßen reserviert, wie dies bei den genannten Karenzgründen üblich und auch vorgeschrieben ist.

 

Das LAG Hessen schlug sich auf die Seite des Arbeitgebers, denn zum Haftantritt sei keinesfalls abzusehen, dass die günstige Sozialprognose, welche allein zu einer Teilaussetzung auf Bewährung und damit vorzeitiger Freiheit führen würde, auch tatsächlich eintreten wird. Eine Berufung auf das Kündigungsschutzgesetz kann nur bei Gesamtstrafen bis zu zwei Jahren überhaupt Anwendung finden. Zudem hinke der Vergleich mit der Elternzeit, denn diese dient dem Schutz der Familie. Davon kann aber angesichts der geschilderten Umstände nicht die Rede sein. Die Kündigung ist damit also rechtskräftig. Daran würde auch eine vorzeitige Entlassung aus der Haft zu einem späteren Zeitpunkt nichts ändern.

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