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Arbeitnehmer müssen eine fristgerechte Kündigung nicht begründen

Viele Gründe können dazu führen, dass man dem aktuellen Arbeitgeber Lebewohl sagt. Mangelnde Aufstiegschancen, wenig oder keine Gehaltsverbesserungen, schlechtes Betriebsklima oder man möchte einer vermuteten Kündigung des Arbeitgebers zuvorkommen. Gerade in wirtschaftlich schlechten Zeiten schauen sich Arbeitnehmer proaktiv um, sobald die betriebsinterne Gerüchteküche brodelt.

 

Während der Arbeitgeber im Regelfall umfangreiche Kündigungsschutzregeln beachten muss, bevor er einen Mitarbeiter freisetzen kann, so muss dieser umgekehrt eine Kündigung unter Einhaltung der vertraglichen oder gesetzlichen Fristen nicht begründen. Es empfiehlt sich, die Kündigung schriftlich einzureichen und den Erhalt per Unterschrift bestätigen zu lassen. Ob man dann mündlich Erläuterungen vorträgt, ist dem Arbeitnehmer überlassen. Es empfiehlt sich aber grundsätzlich, über Kündigungsgründe zu schweigen. Neben dem allgemein menschlichen Bedürfnis, sich im Guten zu trennen und keine „schmutzige Wäsche zu waschen“, sollte man auch bedenken, dass man vom alten Arbeitgeber noch ein Zeugnis erhält. Damit dieses möglichst gut ausfällt, ist es ratsam, auch bei Ärgernissen in der Vergangenheit diese ruhen zu lassen und mit diesem beruflichen Abschnitt abzuschließen.

 

Wer meint, aus einem vorliegenden wichtigen Grund die Kündigungsfrist nicht einhalten zu müssen oder zu wollen, ist aber zur Nennung verpflichtet. Zum Beispiel wird das vereinbarte Gehalt laufend deutlich zu spät gezahlt oder vertragswidrig gekürzt. Auch kann eine Diskriminierung am Arbeitsplatz anliegen, oder Mobbing/Bossing. Hier ist man nur auf der sicheren Seite, wenn man diesen Grund einer Vertragsverletzung durch den Arbeitgeber auch anführt, weil dieser sonst ggf. Schadensersatzansprüche geltend machen kann.  Heikel ist eine sexuelle Belästigung. Hier kommt man als Arbeitnehmer nicht umhin, den belästigenden Kollegen zu nennen. Spätestens dann, wenn so ein Kündigungsfall gerichtsmassig wird, müssen Ross und Reiter genannt werden. Vielleicht reagiert der Arbeitgeber aber auch zu Gunsten des kündigungswilligen Arbeitnehmers und entlässt oder versetzt den Übeltäter. In diesem Fall kann man seine Kündigung wieder formlos zurücknehmen, falls die übrigen Gesamtumstände passen, muss das aber nicht.

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Herr Daniel Stock d.stock(@)top-jobs-europe.de