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Der Europäische Gerichtshof zwingt alle Unternehmen zur vollen Arbeitszeiterfassung

Vor allem in Büroberufen ist seit Langen die sogenannte Vertrauensarbeitszeit Usus. Man vereinbart vertraglich eine bestimmte Wochenarbeitszeit, dazu eine tägliche Kernarbeitszeit und ansonsten sind die Mitarbeiter weitgehend flexibel bei der Ableistung ihrer zeitlichen Verpflichtungen. Dies gilt insbesondere bei Home-Office-Regelungen sowie bei kreativen und IT-Berufen. Nun droht Ungemach, weil der spanische Gerichtshof dem EuGH einen Fall zur Beurteilung vorgelegt hat und eine Entscheidung getroffen wurde, welches direkte Auswirkungen auf alle Mitgliedstaaten der EU hat. Besonders brisant ist dies für Deutschland und Österreich, weil hier ähnliche arbeitsrechtliche Regelungen gelten wie in Spanien.

Konkret hatten spanische Gewerkschaften gegen die Deutsche Bank SAE geklagt und argumentierten unter anderem damit, dass aus der Pflicht zur Einhaltung der EU-Richtlinie 2003/881 zur Arbeitszeit die Einrichtung eines Systems zur effektiven Kontrolle der vereinbarten Arbeitszeit und Erfassung der monatlich geleisteten Überstunden folgen müsste. Die spanische Gesetzgebung sieht keine solche Pflicht für Arbeitgeber vor und verpflichtet die Unternehmen nur zur Erstellung einer Liste der geleisteten Stunden/Überstunden zur monatlichen Mitteilung an Gewerkschaftsvertreter. Die Frage, über welche der EuGH zu befinden hat, lautet, ob und inwiefern das spanische Recht im Einklang mit den EU-Arbeitszeitrichtlinien ist. Der Generalanwalt hatte sich im Vorfeld bereits festgelegt, dass dies nicht der Fall sein soll. Ein Arbeitszeiterfassungssystem ist erforderlich, um die Einhaltung der auf EU-Ebene festgelegten Höchstarbeitszeit und der täglichen/wöchentlichen Ruhezeiten überprüfen zu können. Somit müssen sämtliche geleisteten Stunden tatsächlich aufgezeichnet und mit den Soll-Arbeitsstunden abgeglichen werden. In den meisten handwerklichen und industriellen Gewerken, teilweise auch bei Monteuren im Außendienst ist dies üblich. Anstatt der guten alten Stechuhr kommt moderne Elektronik zum Einsatz. Vielfach mit direkter Schnittstelle zum Lohnbüro, damit die Ist-Stunden synchron mit ihrer Leistung erfasst und als Basis für die Gehaltsabrechnungen genutzt werden können. In Büroberufen ist dies aber weitgehend unüblich geworden. Die bisherige deutsche Regelung sieht aber lediglich vor, dass 8 Stunden pro Tag als Regelarbeitszeit nicht überschritten werden sollen, alles darüber hinaus zählt als Überstunden. Erst vor kurzem anlässlich des 1. Mai 2019 konterten Arbeitgeber- und Industrieverbände den zum Maifeiertag üblichen Gewerkschaftsforderungen mit der Idee, diese starre, auf den Tag fixierte Regelung gem. § 16 Absatz 2 Arbeitszeitgesetz auf eine Werkwoche (40 Stunden) zu flexibilisieren. Denn diese Dokumentation, die auch bei Vertrauensarbeitszeit erforderlich ist, muss im Hinblick auf die Überstunden vorliegen, ansonsten riskiert der Arbeitgeber ein Bußgeld je Fall bis zu EUR 15.000.

Lediglich bei Minijobbern brachte bisher die Einführung des gesetzlichen Mindestlohns zu Januar 2015 die Neuregelung mit sich, dass Arbeitgeber sämtliche Arbeitszeiten minutiös dokumentieren müssen. Strafen von bis zu EUR 30.000 drohen bei Nichteinhaltung. Allerdings auch nur außerhalb von Privathaushalten und für bestimmte, „risikobehaftete“ Branchen (gemäß Paragraf 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes).

Generell gilt zudem eine bußgeldbewehrte Aufbewahrungspflicht von mindestens 2 Jahren.

Nachdem sich der EuGH dem Gutachten des Generalanwalts angeschlossen hat, was in der Vergangenheit häufig eingetreten ist, müssen künftig wohl für alle Beschäftigten umfangreiche Arbeitszeitdokumentationen erfasst und archiviert werden. Die Mitgliedsstaaten der EU sind verpflichtet, solche Urteile asap in nationales Recht umzusetzen. Die Übergangsfrist ist für die Arbeitgeber entsprechend kurz und das Ganze mit viel organisatorischem und finanziellem Aufwand verbunden. Zudem sind inländische Gerichte bereits vor einer Gesetzesnovelle verpflichtet, anhängende Fälle gemäß dem EuGH-Urteil auszulegen.

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Herr Daniel Stock d.stock(@)top-jobs-europe.de