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Der vorzeitige Ruhestand mit 63 Jahren kann teuer werden

Nicht wenige Arbeitnehmer möchten gerne ein paar Jahre vor dem gesetzlichen Rentenalter in den Ruhestand treten. Manchmal macht auch der Körper nicht mehr mit, vor allem in handwerklichen Berufen. Zwischenzeitlich hat der Gesetzgeber verschiedene Möglichkeiten geschaffen, damit Beschäftigte schon vor Erreichen der Altersgrenze mit derzeit längstens 67 Jahren in Rente gehen können. Aber es gibt Fallstricke, auf die man vor seiner persönlichen Entscheidung achten sollte.

Seit vielen Jahrzehnten unverändert geblieben ist die 45-Jahresregel. Diese besagt, dass man nach 45 Beitragsjahren ohne Abzüge in Rente gehen kann, sofern man mit Rentenantritt zwischen 63 und 65 Jahre alt ist. Entscheidend ist der Geburtsjahrgang, wie er im Gesetz zur Rente mit 63 festgelegt wurde. Hier muss man nur aufpassen, dass Anrechnungsjahre während der Schulzeit, der Erziehungszeiten der Kinder oder neuerdings auch der Pflege von Angehörigen in die eigene Rentenberechnung einbezogen worden sind. Auch Bezugszeiten von Arbeitslosengeld I, Krankengeld und Versorgungsausgleich zählen in die Anwartsfristen mit ein. Eine Rentenberatung vor Antragstellung kann hier sehr sinnvoll erscheinen.

Alle anderen Arbeitnehmer, auf die das oben genannte Kriterium nicht zutrifft, müssen aber mit teils empfindlichen Abstrichen bei der Rentenhöhe rechnen.

Nach den „besonders langjährig Versicherten“ – gemeint ist immer die Beitragszahlung in die DRV (Dt. Rentenversicherung) – folgen die „langjährig Versicherten“. Unter diesen Terminus fallen alle, die mindestens 35 Versicherungsjahre bei Renteneintritt vorweisen können. Die Kriterien sind dieselben, wie im vorgehenden Absatz beschrieben. Hier sind allerdings erhebliche Abschläge hinzunehmen. Wiederum spielt das Geburtsjahr eine entscheidende Rolle für die Kürzung. Wird doch sowohl bei der Regelaltersgrenze mit 67, als auch bei der sogenannten Rente mit 63 das jeweilige mögliche Eintrittsalter Jahrgang für Jahrgang um je 2 Monate angehoben. Generell muss mit jedem Monat, den man vor Erreichen dieser Linie früher in Rente geht, die Rentenbezugshöhe um 0,3 % im Vergleich zur Regelrente gekürzt werden. Und das für den Rest des Lebens.

Das summiert sich pro Jahr, das man früher in Rente geht, auf 3,6 %. Wer ein durchschnittliches Lebensalter erreicht und somit 20 Jahre Rente bezieht, verzichtet bei einer Durchschnittrente von EUR 1.800 pro Monat brutto auf sage und schreibe EUR 15.552. Das ist ein kleines Vermögen für den Vorteil, ein Jahr früher in den Ruhestand zu treten, wie an diesem Rechenbeispiel dargelegt. Wer schon mit Anfang 60 das Arbeiten dauerhaft einstellen will, kommt auf einen Betrag von knapp KEUR 78.000 brutto. Dies gilt es sich gut zu überlegen.

Man kann zwar eine Art Vorsorge betreiben, indem man langfristig vorher schon freiwillige Ausgleichszahlungen an die DRV vornimmt. Dies funktioniert aber nur, wenn man nicht arbeitslos ist. Aber auch dies ist teuer. Allerdings lassen sich dadurch Entgeltpunkte, welche durch die verkürzte Arbeitsdauer fehlen, nicht ausgleichen. Diese Ausgleichszahlung kann in den Jahren vor Renteneintritt gestreckt werden, damit die Belastung nicht so groß ist. Ferner sind auch diese Zahlungen an die DRV, wie die regulären Lohneinbehalte, bei der Einkommenssteuer teilweise anrechenbar.

Die DRV gibt auf Antrag eines Versicherten Auskunft darüber, wie hoch die Ausgleichszahlung konkret wäre und welche Zahlungsfristen möglich sind. Mit Nutzung dieser Möglichkeit hält sich der Versicherte die Möglichkeit offen, vorzeitig abschlagsfrei in Rente zu gehen. Ob sich das im Vergleich zu den ansonsten anstehenden Rentenkürzungen lohnt, hängt vom individuellen Fall ab. Meistens ist es aber so.

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Herr Daniel Stock d.stock(@)top-jobs-europe.de