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Die neue Brückenteilzeit hat ihre Tücken
Das Recht, in Teilzeit zu wechseln, ist nicht neu. Allerdings zeigte die mehrjährige Erfahrung, dass eine Rückkehr in Vollzeit bei Änderung der persönlichen Lebensumstände vom Arbeitgeber oft abgelehnt wurde. Die Modifizierung mittels des Gesetzes über die zeitlich befristete Teilzeit, die sogenannte Brückenteilzeit, schließt diese gefühlte Regelungslücke, damit soll die berüchtigte „Teilzeitfalle“ künftig vermieden werden.
Angesprochen werden vor allem Arbeitnehmer, die für einen begrenzten, vorher definierten Zeitraum von bis zu fünf Jahren beruflich kürzer treten möchten. Ursachen gibt es viele. Eine Weiterbildung, ein Abendstudium, die Pflege Angehöriger, Pubertät des Nachwuchses, ein Ehrenamt oder einfach der Wunsch nach temporär mehr Freizeit sind Gründe, den Anteil der Arbeitsleistungserbringung eine Zeit lang zu reduzieren. Seit Januar 2019 ist das nun gesetzlich geregelt und daher möglich.
Aber es gibt formale Einschränkungen. Mit Rücksicht auf Kleinbetriebe wurde dieses neue Arbeitnehmerrecht nur für Unternehmen ab 45 Beschäftigten installiert. Hat der Arbeitgeber insgesamt weniger als 200 Beschäftigte, greift zudem eine sogenannte Zumutbarkeitsgrenze: je 15 Beschäftigte hat nur ein Arbeitnehmer das Recht auf Brückenteilzeit.
Zudem muss der Antrag mit drei Monaten Verlauf gestellt werden, sofern man generell bereits sechs Monate bei diesem Unternehmen beschäftigt ist. Kurzfristige Verkürzung der Arbeitszeit ist mit Rücksicht auf die Planbarkeit beim Arbeitgeber also nicht möglich. Schließlich muss in der Regel Arbeitsanfall neu verteilt werden, ggf. muss noch jemand Weiteres in Teilzeit angestellt werden. In Zeiten des Fachkräftemangels mitunter kein leichtes Unterfangen. Sollte dies nicht bewerkstelligt werden können, kann der Arbeitgeber sogar aus betrieblichen Gründen das Gesuch zumindest zeitweise ablehnen. Der Betrieb insgesamt darf durch diese Brückenteilzeit nicht gefährdet werden, der Arbeitgeber trägt auch für die anderen Beschäftigten Verantwortung.
Wichtig ist zudem, dass auch Teilzeitbeschäftigte ihre regelmäßige Arbeitszeit weiter reduzieren können. Es ist also nicht notwendig, dass man bei Antragstellung Vollzeit arbeitet. Theoretisch funktioniert das Modell auch befristeten Arbeitsverträgen. Hier sollte man aber vorher genau nachrechnen, ob sich das dann überhaupt lohnt. Meist sind die Fristen bis zum Vertragsende schlicht zu kurz.
Den mit der Arbeitszeitreduzierung einhergehenden Lohnverlust muss der Arbeitnehmer übrigens komplett alleine stemmen. Irgendwelche Ersatzleistungen gibt es weder vom Arbeitgeber, noch vom Staat bzw. einer gesetzlichen Versicherung.
Ohnehin sollte die Wahl einer solchen Option einen der hier genannten Gründe auslösen. Rein zum Faulenzen eignet sich die Brückenteilzeit nicht. In der Regel stehen tatsächlich Verpflichtungen in der Freizeit im Vordergrund. Es empfiehlt sich dabei, dies nicht nur dem Chef, sondern auch den Kollegen gegenüber weitgehend offen zu kommunizieren, damit keine Missstimmung aufkommt. Wie offen der Einzelne dabei ist, bleibt jedem überlassen. Schaffung von Transparenz ist aber nie falsch.
Herr Daniel Stock d.stock(@)top-jobs-europe.de