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Erkältungs- und Grippewelle steht bevor: wie melde ich mich korrekt krank?

Die Tage werden kälter und nasser, viele Arbeitnehmer haben im Herbst wieder mit Erkältungen und grippalen Infekten zu kämpfen. In einer solchen Situation den „Helden“ zu spielen und trotzdem in die Arbeit zu gehen, ist schon vor dem Hintergrund der Ansteckungsgefahr für die Kollegen nicht ratsam. Wie meldet man sich also korrekt beim Vorgesetzten ab, wenn man seinen Katarr auskurieren will? Welche Vorschriften gibt es und was muss man tun, wenn die eigenen Kinder krank sind?

Formlose Krankmeldung beim Chef muss so schnell wie möglich erfolgen

Keine Grauzone gibt es hinsichtlich der Verpflichtung, sich beim Vorgesetzten vor Dienstantritt krank abzumelden. Dadurch kann der Chef rechtzeitig Arbeitsabläufe neu mittels Vertretungen organisieren. Nicht ratsam ist es, sich ausschließlich bei Kollegen im Team krankzumelden und darauf zu hoffen, dass diese die Information weitergeben. Es ist immer der kranke Arbeitnehmer in der Verantwortung, dass die Krankmeldung den richtigen Adressaten erreicht. Keine Pflicht gibt es bei der Form: wer zu heißer ist, kann auch eine elektronische Textnachricht senden mit dem Hinweis, dass man nicht sprechen bzw. der Arzt davon abrät. Idealerweise erhält der kranke Arbeitnehmer ein kurzes Feedback, dass die Nachricht angekommen ist. Am besten ist es für die erste Meldung, sich vorher über die Gepflogenheiten im Unternehmen zu informieren. Manchmal gibt es auch spezielle Möglichkeiten im betriebseigenen Intranet für solche Fälle.

Was darf der Arbeitgeber zur Krankheit erfahren?

Medizinisch nichts! Vielfach fragen Chefs nach, was denn genau los ist. Wenn der Arbeitnehmer ein gutes Vertrauensverhältnis hat, wird er von sich aus freiwillig z.B. von einer Erkältung erzählen. Wohl aber besteht eine Auskunftspflicht im Hinblick auf die Dauer der krankheitsbedingten Abwesenheit. Und hier kommen wir auch schon zur meistgestellten Frage zur Form der Krankmeldung.

Ab wann muss man ein ärztliches Attest vorlegen?

Wenn man nur ein oder zwei Tage krank ist, kann auf den berühmten „gelben Zettel“ normalerweise verzichten. Bei notorischen „Krankmachern“ kann es aber vorkommen, dass der Chef schon ab dem ersten Tag ein Attest, ggf. sogar von einem Amtsarzt verlangt. Hier gibt es oftmals mit dem Betriebsrat abgestimmte Regelungen. Einer solchen Verpflichtung muss ein hoher Krankenstand in der Vergangenheit zu Grunde liegen. Ansonsten wäre das ein Fall von Diskriminierung oder sogenanntem „Bossing“. Eine Ausnahme von dieser Regel liegt vor, wenn ausnahmslos alle Beschäftigten sofort das Attest bringen müssen. Das Attest nennt sich amtlich Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU). Der Arzt stellt es in dreifacher Ausfertigung aus: ein Durchschlag für den Arbeitgeber ohne Angabe zur Krankheit, ein Exemplar für die Krankenkasse mit Diagnose und ein Durchschlag für den Patienten. Die ersten beiden Exemplare sind unbedingt so rasch wie möglich an die Adressaten zu senden bzw. zu übergeben. Wer länger als drei Tage krank ist und die AU nicht beim Arbeitgeber vorlegt, riskiert die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Vergleichbares gilt bei der Kasse im Hinblick auf das Krankengeld nach Ablauf der sechs Wochen Arbeitgeberfortzahlung bzw. während der ersten 4 Wochen ab Beginn des neuen Jobs in der Probezeit.

Und wenn der kranke Arbeitnehmer zu schwach ist um zum Arzt zu gehen?

Hohes Fieber, Magen-Darm-Erkrankungen oder ein schwerer Beinbruch können den Arbeitnehmer an einem selbstständigen Arztbesuch hindern. In diesen Fällen sollte man den Hausarzt unter Hinweis auf die Dringlichkeit um einen Hausbesuch bitten. Sollte dies nicht möglich sein, bieten viele Krankenkassen auch eine Terminhotline an, damit man rasch untersucht werden kann. In allergrößter Not darf ein Arzt auch nachträglich eine Krankschreibung vornehmen.

Muss ich das Bett hüten, wenn ich krank bin?

Generell nein, es kommt auf die Krankheit an. Wer wegen Rückenproblemen Reha-Termine wahrnehmen muss, sollte dies auf jeden Fall auch tun. Auch Einkaufen, den Hund Gassi führen und natürlich Facharzttermine können bzw. müssen wahrgenommen werden. Grundsätzlich hat der erkrankte Arbeitnehmer alles zu tun um schnell wieder arbeitsfähig zu werden. Umgekehrt natürlich alles zu unterlassen, was die Erkrankung verlängert oder gar verschlimmert. Dies nennt sich Mitwirkungspflicht. Schließlich zahlt zunächst der Arbeitgeber das Gehalt in voller Höhe und dann nach sechs Wochen am Stück die Krankenkasse  bis zu weiteren 78 Wochen ca. 70 % (max. 90 % des Nettogehalts) des Einkommens weiter, während man keine Arbeitsleistung erbringen kann.

Im Urlaub krank geworden: sind die Urlaubstage futsch?

Nein, aber hier gelten strengere Regelungen. Auf jeden Fall muss die Erkrankung bereits ab dem ersten Tag attestiert werden. Dies kann auch ein Arzt im Ausland machen. Die Krankenkassen bzw. eine vorher abgeschlossene private Reisekrankenversicherung berät hier meist rasch über Hotlines oder Onlinechats, was man genau tun soll. Dokumentationen wie etwa einen Krankenrücktransport sollte man lückenlos dokumentieren und in die Lohnverrechnung des eigenen Arbeitgebers geben. Dann bekommt man die so nicht für die Ferien genutzten Urlaubstage wieder gutgeschrieben und kann diese zu einem späteren Zeitpunkt nutzen.

Krank während der Probezeit – ein generelles Risiko!

Wie schon geschrieben, erhält man bei Krankheit während der ersten vier Wochen ab neuer Arbeitsaufnahme keine Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber, sondern sofort das Krankengeld von seiner Kasse. Allerdings kann der Arbeitgeber – wie auch der Arbeitnehmer – während der Probezeit immer ohne Angabe von Gründen mit 14 Tagen Vorlauf kündigen. Im Regelfall sollten ein paar Erkältungstage aber nicht den Arbeitsvertrag an sich in Frage stellen. Dauert die Krankheit länger und der Arbeitgeber bittet daher um Verlängerung der Erprobungszeit, sollte man darauf positiv eingehen.

Darf man zu Hause bleiben, wenn das eigene Kind krank ist?

Ja, darauf gibt es mittlerweile einen gesetzlichen Anspruch. Bei einem Kind sind dies 10 Arbeitstage pro Jahr, bei mehr als 2 Kindern insgesamt 25 Tage pro Jahr. Entscheidend ist, dass das kranke Kind jünger als 12 Jahre ist. Der Kinderarzt wird dann für den zu Hause bleibenden Elternteil eine AU erstellen, welche beim Arbeitgeber ab dem ersten Tag der Erkrankung abzugeben ist. Die Lohnfortzahlung entfällt hier aber, stattdessen erhält man von der Kasse ab dem ersten Tag das Krankengeld.

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Herr Daniel Stock d.stock(@)top-jobs-europe.de