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Ernsthaftigkeit bei Arbeitszeugnissen – Ironie ist nicht erlaubt!

Immer wieder sorgen bei Ausscheiden von Mitarbeitern diverse Formulierungen in den Arbeitszeugnissen für Streit zwischen dem Beurteilten und seinem bisherigen Arbeitgeber. Grundsätzlich ist es so, dass der Arbeitgeber für die Erstellung des Zeugnisses verantwortlich ist. Der Arbeitnehmer hat kein Anrecht auf bestimmte Formulierungen oder die sprichwörtliche Benotung. Allerdings ist der Arbeitgeber verpflichtet, wahrheitsgemäß zu beurteilen. Oftmals werden im Rahmen gerichtlicher Vergleiche auch bestimmte Beurteilungstendenzen festgelegt. Falls das Ausscheiden des Arbeitnehmers weitgehend einvernehmlich und fair erfolgt, sind viele Vorgesetzte und Personalverantwortliche sogar dankbar, wenn der ausscheidende Arbeitnehmer einen Text für das Abschlusszeugnis vorschlägt. Manchmal kommt es aber vor, dass Zeugnisse bewusst oder unbewusst nicht stimmig sind. In einem konkreten Fall schlug der Arbeitnehmer die gängige Floskel einer „sehr guten Auffassungsgabe“ vor. Der Chef übertraf aber alle positiven Formulierungen mit der jeweiligen Superlative. So wurde aus dieser Fähigkeit im Endtext eine „extrem gute Auffassungsgabe“. Ein Gericht entschied nun, dass dies so nicht angeht.

 

Ironie hat in Arbeitszeugnissen nichts verloren. Egal ob dies scherzhaft oder böswillig geschieht. Nun können sich Arbeitnehmer auf eine konkrete Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm (Az.: 12 Ta 475/16) berufen. Dort wurde das oben zitierte Beispiel verhandelt. In der vorliegenden Sache war die Übertreibung zudem offensichtlich, weil die gängige Formel des Bedauerns zum Ausscheiden des Mitarbeiters fehlte. So wurde der ohnehin ungewöhnlichen Formulierung vollends die Ernsthaftigkeit entzogen, was sich bei weiteren Bewerbungen womöglich nachteilig auswirken kann.

 

Sicherlich bindet auch ein vertraglich geregeltes Vorschlagsrecht des Arbeitnehmers für sein Zeugnis den Arbeitgeber nicht vollständig an jedes Wort, auch sollten alle Beteiligten Wert darauf legen, dass die mittlerweile üblichen Beurteilungen, aus denen sich schlüssig Bewertungen der Arbeitsweise und des Charakters des Mitarbeiters herauslesen können, bevorzugt verwendet werden. Entscheidend ist daneben aber auch, dass der Zeugnistext insgesamt „rund“ ist. Das heißt, dass der Arbeitgeber bei exzellenten Mitarbeitern auch das Bedauern über das Verlassen des Unternehmens zum Ausdruck bringt. Dies unabhängig davon, ob arbeitnehmer- oder arbeitgeberseitig (z.B. aus betriebsbedingten Gründen) gekündigt wurde.

 

Im vorliegenden Fall kam dem Mitarbeiter sein Zeugnis eigenartig vor, er wehrte sich vor Gericht dagegen und erhielt Recht. Auch das Gericht konnte sich in seiner Einschätzung des spöttischen Gesamteindrucks nicht erwehren und daher muss der Arbeitgeber an mehreren Stellen nachbessern. Die Steigerungen hätten den Text ins Lächerliche gezogen.

 

Daher ist es Arbeitgebern stets anzuraten, etwaigen Humor bei den Formulierungen der Zeugnisse ganz beiseite zu lassen und notfalls einen Anwalt oder anderweitigen Spezialisten bei kritischen Fällen hinzuzuziehen. Dies gilt insbesondere dann, wenn man vielleicht froh ist, dass ein spezieller Mitarbeiter sich anderweitig beruflich orientiert. Schließlich begleitet das Zeugnis den ehemaligen Mitarbeiter noch sein ganzes weiteres Berufsleben. Trotz zahlreicher neuer Auswahlmöglichkeiten wie etwa Assessment Centern spielen Zeugnisse auch heute noch eine große Rolle bei der Selektion passender Kandidaten auf Vakanzen.

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Herr Daniel Stock d.stock(@)top-jobs-europe.de