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Feiertagszuschläge abhängig vom Bekenntnis des Arbeitnehmers? – Geht nicht, sagt der Europäische Gerichtshof!

Einige Staaten in der EU haben Feiertagsgesetze, nach denen es Angehörigen bestimmter Glaubensgemeinschaften gestattet ist, einen für sie bedeutenden Festtag als Feiertag zu betrachten. So gilt in Österreich seit 1952 ein entsprechendes Gesetz für die evangelischen Kirchen hinsichtlich des Karfreitags. Diese selektive Feiertagsgewährung wurde jüngst vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) gekippt (Az: C-193/17).

Konkret geklagt hatte ein angestellter Privatdetektiv, der am Karfreitag des Jahres 2015 arbeiten musste. Dies an sich war für den Mann noch kein Problem. Es gibt zahlreiche Berufe, die auch an Feiertagen ausgeübt werden müssen. Denkt man z.B. an Berufstätige im Verkehrswesen, in Krankenhäusern, bei der Polizei, Feuerwehr etc. Hier gibt es in der Regel für die betroffenen Beschäftigten entsprechende Zuschläge, meist gleich oder höher wie an normalen Sonntagen. Dies ist in Ordnung, wenn nicht die Religionszugehörigkeit für die Zuschlagsgewährung ausschlaggebend ist, sondern alle Arbeitnehmer diesen Zuschlag für geleistete Stunden an einem Feiertag gleichermaßen erhalten.

Dies wurde nun vom höchsten europäischen Gericht verbindlich festgestellt. Dem Detektiv, der nicht einer der drei christlich-evangelischen bzw. altkatholischen Kirchen angehört, hätte der Feiertagszuschlag für Arbeit am Karfreitag gewährt werden müssen. Das beanstandete Gesetz in Österreich wurde lange vor dem Beitritt dieses Landes in die EU erlassen, zuletzt im Jahr 1983 angepasst. Dies war 12 Jahre vor dem EU-Beitritt. Das Gericht sieht hier eine Diskriminierung wegen des Glaubens, die untersagt ist. Angefragt hatte das höchste österreichische Gericht, da es sich in der Tat um einen Präzedenzfall handelt. Zudem hat sich die Bevölkerungszusammensetzung Europas in den vergangenen Jahrzehnten signifikant gewandelt. Neben allen Weltreligionen nimmt die Zahl der Nichtgläubigen, das heißt Menschen, die gar keiner Religionsgemeinschaft angehören, stetig zu. Daher hat diese Entscheidung weitreichende Wirkungen. Die Republik Österreich ist daher gut beraten, ihr Karfreitagsgesetz anzupassen, weil es sonst zu weiteren Ungerechtigkeiten kommen könnte. Nach diesem Urteil unterliegt der Karfreitag in Österreich de facto der generellen Feiertagsregelung, was die Zusatzvergütung angeht.

Leserinnen und Leser in Bayern, die an Mariä Himmelfahrt (15. August) arbeiten müssen und nun auf mehr Geld auf der eigenen Abrechnung hoffen, müssen wir übrigens enttäuschen. Dieser partielle Feiertag wird nämlich nicht individuell gewährt, sondern richtet sich danach, ob in einem Kreis bzw. einer kreisfreien Stadt Katholiken oder Protestanten in der Mehrheit sind. Somit haben in den Gebieten mit Feiertag auch alle Nicht-Katholiken frei. Dadurch entsteht also keine Diskriminierung. Eine generelle Debatte über kirchliche Feiertage in Zeiten der Massenaustritte aus den Amtskirchen lässt sich aus dem Urteil übrigens nicht ableiten. Einzig die Mehrvergütung bei Feiertagsarbeit war Gegenstand der Verhandlung.

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Herr Daniel Stock d.stock(@)top-jobs-europe.de