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Immer wieder Ärger mit der Form bei Arbeitszeugnissen

Immer wieder geben Arbeitszeugnisse Anlass zu gerichtlichen Auseinandersetzungen. Wir berichteten Anfang dieses Jahres über einen Arbeitgeber, der humorige Formulierungen bewusst wählte, wohl um mutmaßlich dem ausgeschiedenen Mitarbeiter Steine in den Weg zu legen. Natürlich gibt es eine große Grauzone, wenn auch gemäß Paragraf 109 der Gewerbeordnung grundsätzlich gilt, dass Arbeitnehmer einen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis haben, sobald sie ihre Tätigkeit beenden. Dabei muss das ausgestellte Dokument klar und verständlich formuliert sein. Es darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen. Zudem existiert ein zeitlicher Rahmen. SO muss der Arbeitgeber seinem ehemaligen Mitarbeiter innerhalb von vier bis zehn Monaten nach Beschäftigungsende ein Arbeitszeugnis ausstellen. Verlangen können dies neben normalen Arbeitnehmern auch freiwillige Mitarbeiter und natürlich Auszubildende. Wurde eine Kündigung arbeitgeberseitig ausgesprochen, so können Arbeitnehmer sofort ein Zeugnis verlangen. Meist wird bei längeren Kündigungszeiträumen zunächst ein Zwischenzeugnis ausgestellt, zumal der Arbeitgeber noch das Risiko einer arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzung fürchten muss und im Rahmen dessen das Endzeugnis meist sogenannte Verhandlungsmasse darstellt.
Soweit der rechtliche Rahmen.

 

Das Arbeitszeugnis hat in der Regel immer noch großen Einfluss auf die berufliche Zukunft eines Arbeitnehmers, auch wenn amerikanische Traditionen wie das Einholen von Referenzen immer mehr in Mode geraten. Unabhängig davon sollte ein Zeugnis aber auf keinen Fall grobe Formfehler aufweisen. Ein Urteil zeigt, dass sogar eine unübliche Unterschrift nicht akzeptiert werden muss. So kann eine quer über das Blatt geschriebene Unterschrift oder ein verkürztes Signum unterschwellig auf eine Geringschätzung des ausscheidenden Arbeitsnehmers hinweisen. So zumindest sah es das Landesarbeitsgericht Hamm (Az.: 4 Ta 118/16), vor dem ein solcher Fall verhandelt wurde. Konkret enthielt das Arbeitszeugnis einer Arbeitnehmerin keine vollwertige Unterschrift des Geschäftsführers. Dort stand lediglich der Buchstabe „H.“. Der Arbeitgeber vertrat auf Beschwerde hin die Ansicht, er müsse kein neues Zeugnis erteilen, denn es handele sich um die Unterschrift des Geschäftsführers. Dieser verteidigte sich damit, dass das wegen eines Schlüsselbeinbruchs nicht anders möglich gewesen sei. Das erneut ausgefertigte Zeugnis wurde zwar mit der echten Unterschrift versehen. Nun stand der Name jedoch quer zum Zeugnistext.

 

Das Gericht vertrat eine gegenteilige Ansicht, sodass die Klägerin Anspruch auf ein ordnungsgemäß unterschriebenes Zeugnis hat. Durch die unübliche Unterschrift könnten beim Leser Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Zeugnisses bestehen. Zeugnisse haben mindestens denselben Stellenwert wie andere wichtige betriebliche Dokumente und müssten daher ebenso sorgsam und üblich unterzeichnet werden. Nach Auffassung des Gerichts könnte man ansonsten meinen, dass derjenige, der das Zeugnis unterschrieben hat, sich vom eigenen Zeugnistext distanzieren will.

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Herr Daniel Stock d.stock(@)top-jobs-europe.de