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Kündigung durch den kirchlichen Arbeitgeber wegen Wiederheirat ist unwirksam
Immer wieder kommt es bei kirchlich getragenen Arbeitgebern und deren Angestellten zu Problemen, wenn Letztere vermeintlich oder tatsächlich gegen Glaubensgrundsätze verstoßen. Wer bei einem kirchlichen Träger anheuert, hat auf Grund des jeweiligen Staatsvertrages zwischen der Bundesrepublik und der Kirche an einigen Stellen nicht dieselben Schutzrechtem wie bei weltlichen Arbeitgebern. Insbesondere sorgt das katholische Verständnis der Ehe immer wieder für gerichtliche Auseinandersetzungen. Im konkreten Fall, den wir hier schildern, heiratete ein geschiedener Chefarzt eines kath. Krankenhauses zum zweiten Mal. Daraufhin wurde ihm von der Krankenhausgesellschaft gekündigt, wogegen er durch alle Instanzen klagte. Im Februar 2019 kam es nun zu einer finalen Entscheidung. Damit hat das Bundesarbeitsgericht nach insgesamt 10 Jahren einen Schlussstrich gezogen, indem es zu Gunsten des Chefarztes urteilte (AZ: 2 AZR 746/14). Das Gericht stellte eine ungesetzliche Benachteiligung wegen des Kündigungsgrundes gegenüber den nichtkatholischen Kollegen fest und erklärte diese daher für unwirksam. Allerdings hat die Verliererseite noch eine letzte Möglichkeit, gegen diese Entscheidung vorzugehen.
Der eigentliche Fall in Kürze: Vor 14 Jahren trennte sich der Chefarzt von seiner ersten Ehefrau und zog mit einer neuen Freundin zusammen. Dies akzeptierte der kirchliche Arbeitgeber noch. Doch dann ließ sich der Arzt von seiner ersten Frau scheiden und heiratete die neue Freundin standesamtlich. Der kirchliche Träger des Krankenhauses sah darin einen eklatanten Verstoß gegen die im Arbeitsvertrag festgeschriebenen Grundsätze der katholischen Kirche. Wichtig ist hier noch, dass der gekündigte Arzt selbst der katholischen Kirche angehört und dies mithin ein Kündigungsgrund war. Im Jahr 2009 reichte der Arzt Kündigungsschutzklage ein und er hatte damit durch alle Instanzen Erfolg. Bereits davor urteilte das BAG in ähnlich gelagerten Fällen, dass eine Wiederheirat zwar ein Kündigungsgrund sein könne, der Arbeitgeber aber stets eine konsequente, das heißt diskriminierungsfreie Linie fahren muss. Dieses Krankenhaus hat aber bereits Wiederheirat bei nichtkatholischen Arbeitnehmern akzeptiert, daher die unerlaubte Diskriminierung des Klägers in diesem Fall. Während auf der einen Seite das Rechtsgut des Diskriminierungsverbots steht, können die Kirchen auf das im Grundgesetz verankerte Selbstbestimmungsrecht pochen. Danach kann es zulässig sein, dass kirchliche Arbeitgeber an ihre Arbeitnehmer strengere Maßstäbe anlegen, wenn dieser auch der Kirche angehören. Daher wurde z.B. 2014 durch das BAG im Sinne des Arbeitgebers entschieden und die Kündigung wirksam erklärt.
Vier Jahre später aber urteilte der Europäische Gerichtshof (EuGH), dass das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen der Kontrolle durch staatliche Gerichte unterliegt. Die ungleichen Maßstäbe deuteten auf eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung hin.
Das kirchlich getragene Krankenhaus kann auf Grund dieser unterschiedlichen Beurteilungen eine Schippe nachlegen und einen offenen Streit zwischen Karlsruhe und Luxemburg entfachen.
Herr Daniel Stock d.stock(@)top-jobs-europe.de