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Leiharbeiter verfügen nun über einen deutlich verbesserten Kündigungsschutz

Diverse Arbeitsmarktreformen in der rot-grünen Ära haben dafür gesorgt, dass sogenannte Leiharbeiter vor allem im produzierenden Gewerbe ganz selbstverständlich gemeinsam mit der jeweiligen Stammbelegschaft arbeiten. Hintergrund war und ist die Flexibilisierung der Arbeitswelt zum Abbau der Arbeitslosigkeit. Bei Einführung dieser Maßnahmen gab es in Deutschland offiziell mehr als 5 Millionen Arbeitslose. Durch die Möglichkeit für die Arbeitgeber, kurzfristige Auftragsspitzen durch die Arbeitnehmerentsendungsgesetze abzufedern, sollte es vielen arbeitssuchenden Menschen ermöglichen, am ersten Arbeitsmarkt wieder Fuß zu fassen. Dies hat auch weitgehend funktioniert. Allerdings ist dies mit zwei wesentlichen Nachteilen gegenüber den direkt beschäftigten Kollegen verbunden. Zum einen verdienen Leiharbeiter teils deutlich weniger als die Stammmannschaft. Zum anderen haben sie beim Kündigungsschutz oftmals nicht die gleichen Rechte.

 

Dies betrifft insbesondere Fälle, wenn der Auftraggeber wegen fehlenden Bedarfs im betrieblichen Ablauf seine Leiharbeiter „nach Hause“ schickt. Diese werden dann zwar nicht klassisch arbeitslos, denn sie laufen weiter auf dem Lohnzettel des Zeitarbeitsunternehmens, sprich des Arbeitnehmerentsenders. Allerdings wurde hier mit zahlreichen Tricks gearbeitet um solchen Leiharbeiter zu kündigen. Das Arbeitsgericht Mönchengladbach hatte nun einen solchen Fall zu behandeln und es gibt gute Nachrichten für Leiharbeiter in einer solchen Situation. Auch wenn es akut keine Einsatzmöglichkeiten bei Kunden des Zeitarbeitsunternehmens gibt, dürfen diese ihren Arbeitnehmern nicht einfach so kündigen. Es kommt auf die spezifischen Rahmenbedingungen an.

 

Im vorliegenden Fall in Mönchengladbach war die Klägerin, eine Leiharbeiterin seit dem Jahr 2013 beim selben Zeitarbeitsunternehmen und von dort ohne Unterbrechung als Kassenkraft bei einem Einzelhändler „ausgeliehen“. Ende 2017 meldete dieser Einzelhändler, dass er keine Einsatzmöglichkeit mehr für diese Frau hätte. Daraufhin erhielt die Klägerin von ihrem Arbeitgeber, sprich der Zeitarbeitsfirma eine Kündigung verbunden mit dem Versprechen, sie im April 2018 wieder einzustellen. Die Brisanz in dieser Angelegenheit liegt vor allem im Argument der Dame. So hätte der Einzelhändler seine Entscheidung nur deshalb getroffen um der Frau nicht das gleiche Gehalt wie den eigenen Mitarbeitern zahlen zu müssen und dies mit dem Leiharbeitsunternehmen abgesprochen. Hintergrund für diesen Trick ist, dass seit April 2017 das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) vorsieht, den Leiharbeitern nach spätestens neun Monaten im selben Betrieb den gleichen Lohn wie den eigenen Angestellten zu zahlen. Der Aufschlag, welchen die Zeitarbeitsfirma für ihre Dienste erhebt, verteuert dadurch die Überlassung deutlich. Dies ist auch der Zweck dieser Gesetzesnovelle. Zwischen dem Inkrafttreten des neuen AÜG und dem Zeitpunkt der Kündigung liegen exakt neun Monate.

 

Auch das Gericht erkannte diesen Umstand und gab der Klägerin statt. Eine durch die Kündigung herbeigeführte Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses von rund drei Monaten reiche nicht aus um diesen Anspruch zu umgehen. Der Gesetzgeber möchte mit der Novelle die langfristige Beschäftigung über Leiharbeit bei einem bestimmten Betrieb unattraktiv machen. Dadurch wurde eine Lücke geschlossen und der eigentliche Sinn des AÜG, Menschen in dauerhafte Beschäftigung am ersten Arbeitsmarkt, das heißt direkt bei einem Betrieb zu bringen bzw. dort zu halten, in den Vordergrund gestellt. Im vorliegenden Fall war die Klägerin ein halbes Jahrzehnt beim selben Auftraggeber bereits tätig. Wenn eine fehlende Einsatzmöglichkeit für die Kündigung ausgereicht hätte, wäre das Kündigungsschutzgesetz de facto aufgehoben. Deshalb ist Kündigung unwirksam.

 

Angesichts der Kennzahlen zu diesem Teil des Arbeitsmarkts wird dieses Urteil Signalwirkung haben. Ende 2017 waren in Deutschland rund eine Million Menschen bei Zeit- bzw. Leiharbeitsunternehmen beschäftigt. Dabei sind fast ¾ Männer und diese zur Hälfte bis 35 Jahre alt. Es betrifft also vor allem junge Männer, von denen wiederum die Hälfte einfachen Hilfstätigkeiten nachgeht.

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Herr Daniel Stock d.stock(@)top-jobs-europe.de