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Ordnung im Büro – was darf der Arbeitgeber verlangen?

Viele Büroangestellte richten sich an ihrem Arbeitsplatz individuell ein. Insbesondere bei mittelständischen Unternehmen, die es generell mit einer sehr hohen Vertragstreue ihrer Mitarbeiter zu tun haben, ist es gang und gäbe, dass neben der technischen Ausrüstung sowie der typischen Büroutensilien auch viel Persönliches durch die Arbeitsplatzinhaber drapiert wird. Neben Familienfotos, gemalten Bildern der Kinder oder Urlaubserinnerungen verwandeln mache Mitarbeiter ihre unmittelbare Umgebung in einen „Dschungel“. In größeren Unternehmen gibt es heutzutage oftmals das desk-share Verfahren, bei dem der Mitarbeiter morgens bei Arbeitsantritt an einen freuen Arbeitsplatz gelotst wird und z.B. mit seinem eigenen Rollcontainer jeden Tag woanders arbeitet. Neben der Möglichkeit, dadurch weniger Arbeitsplätze vorhalten zu müssen, sind Individualisierungen der Schreibtische nicht mehr möglich. Unabhängig davon ist es vielen Chefs aber ein Ärgernis, wenn am Arbeitsplatz gegessen wird.

 

Die Frage steht daher oft im Raum, was der Chef verbieten darf, bzw. was er seinen Angestellten explizit erlauben muss, damit es gemacht werden darf.

Grundsätzlich kann jeder Arbeitgeber Anordnungen im Hinblick auf die Ordnung im Betrieb treffen. Sofern das Unternehmen über einen Betriebsrat verfügt, muss er aber vorher prüfen, ob dieser bestimmte Maßnahmen genehmigen muss. Ansonsten haben die Mitarbeiter unter Umständen das Recht, bestimmte Anordnungen zu verweigern.

 

Dazu fällte erst vor kurzem das Arbeitsgericht Würzburg (Az.: 12 BV 25/15) ein Urteil. Hier hatte der Arbeitgeber per Rundmail „aus gegebenem Anlass“ verlangt, dass persönliche Gegenstände (z. B. Fotos, Souvenirs, Pflanzen) nicht mehr als 10 Prozent der zur Verfügung stehenden Fläche ausmachen dürfen. Außerdem wollte er das Bekleben von Möbeln, Wänden und Glasflächen verbieten, die Mitarbeiter sollten in den Büroräumen leise sein, ihren Schreibtisch aufgeräumt zu verlassen, ungenutzte Schreibtische nicht als Ablage zu benutzen, die Schränke regelmäßig aufräumen, den Müll trennen und mitgebrachte Pflanzen pflegen, gießen und beschneiden. Die Zustimmung des Betriebsrats hatte der Arbeitgeber vor diesen Anordnungen nicht eingeholt. Der Betriebsrat forderte daraufhin vor dem Arbeitsgericht Unterlassung und bekam überwiegend Recht.

 

Nach dem Betriebsverfassungsrecht ist für eine Maßnahme, die die betriebliche Ordnung betrifft, die vorherige Zustimmung des Betriebsrats erforderlich, nicht aber für eine Weisung, die das sogenannte Arbeitsverhalten betrifft, also den Bereich, den die arbeitsvertragliche Tätigkeit ausmacht. Die Abgrenzung zwischen diesen beiden Bereichen ist mitunter nicht ganz einfach. Das Arbeitsgericht Würzburg wertete die Anordnung, den Arbeitsplatz aufgeräumt zu verlassen und in bestimmten Bereichen leise zu sprechen, als Weisungen, die das normale Arbeitsverhalten betreffen und damit mitbestimmungsfrei seien. Auch das Verbot, Schränke und Wände zu bekleben, betreffe das Arbeitsverhalten und dies könne der Arbeitgeber auch ohne die Zustimmung des Betriebsrats anordnen. Nicht aber alle anderen Punkte – hier muss dann der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat verhandeln und zu einer Einigung gelangen, bevor er dies wirksam von den Arbeitnehmern verlangen kann.

 

In einem anderen Fall entschied das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (Az.: 7 Ta BVGa 520/16), dass ein Essensverbot am Arbeitsplatz auch nur mit Zustimmung des Betriebsrats wirksam sei. Weil die Abgrenzung zwischen mitbestimmungspflichtiger Betriebsordnung und mitbestimmungsfreiem Arbeitsverhalten nicht einfach ist und einzelfallbezogen beurteilt wird, sollte umgekehrt ein Arbeitnehmer auch gut überlegen, wenn er unter Hinweis auf die fehlende Zustimmung des Betriebsrates eine Weisung verweigern will – denn war die Weisung wirksam, riskiert er eine Abmahnung wegen Nichtbefolgung oder schlimmstenfalls sogar eine Kündigung.

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Herr Daniel Stock d.stock(@)top-jobs-europe.de