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Spendiert der Chef ein Pendlerticket, ist das ein geldwerter Vorteil!
Viele Arten der steuer- und abgabenoptimierten Leistungen neben dem eigentlichen Gehalt gibt es in Deutschland. Ob der Zuschuss zum Mittagessen oder aber auch die ganze oder teilweise Übernahme der Fahrtkosten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Rahmen von Monatskarten sind beliebt, denn zum einen kann der Arbeitgeber den Mitarbeiter so besser binden und motivieren, zum anderen sind diese Art der Benefits – anders als die klassische Bruttogehaltserhöhung – bis zu bestimmten Freigrenzen von Abgaben befreit.
Hier ist aber Vorsicht geboten, denn diese Freigrenzen sind schnell erreicht und dies schmälert dann zum Ärger vor allem des Mitarbeiters die tatsächliche Ersparnis. Wir erklären, was es zu beachten gilt, damit diese Zugaben ihren eigentlichen Zweck wirklich zufriedenstellend erfüllen.
Am einfachsten ist es, wenn der Arbeitgeber eine ganze Gruppe von Beschäftigten mit einem Jobticket versorgen will bzw. kann. Hier räumen Verkehrsverbünde meist einen Mengenrabatt ein. Gibt der Arbeitgeber nur diesen Rabatt an seine Angestellten weiter und zieht damit den Ist-Preis für die Fahrkarte 1:1 vom Nettolohn des Mitarbeiters ab, ist noch kein geldwerter Vorteil im steuer- und abgabenrechtlichen Sinne entstanden. Anders sieht es aus, wenn Zuschüsse bis hin zur vollen Übernahme des Fahrpreises gewährt werden. Dann gilt der gesamte, so bezuschusste Betrag als zu versteuernd. Es gilt hier, eine Freigrenze in Höhe von EUR 44,00 insgesamt für alle geldwerten Vorteile pro Monat zu beachten. Eventuelle Essensmarken müssten also ebenso addiert werden. Freigrenze bedeutet übrigens nicht, dass erst ab dem ersten Cent über EUR 44,00 versteuert werden muss, sondern bei Überschreitung ist dann der ganze Zuschuss bzw. alle Zuschüsse gesamt der Versteuerung zu unterziehen.
Hier gibt es nun zwei Lösungen, bleiben beim Jobticket:
Entweder, der Arbeitnehmer übernimmt die Mehrkosten für die Monatskarte über die EUR 44,00 hinausgehend mittels Abzug vom Nettogehalt. Dann ist die Ersparnis unter Umständen immer noch größer, als wenn der gesamte Ticketpreis wie normales Einkommen versteuert wird.
Oder der Arbeitgeber versteuert den Gesamtpreis bei Überschreiten der EUR 44,00 mit 15 % pauschal. Dann entfallen für den Arbeitnehmer immerhin die Steuern, nicht aber die Sozialversicherungsbeiträge auf den realen Ticketpreis. Und auch hier darf man nicht in eine Falle tappen, denn zum einen kann der Arbeitgeber die Pauschalsteuer wieder auf den Mitarbeiter abwälzen und diese Steuer darf zudem maximal so hoch sein wie die Werbungskosten, welche der Mitarbeiter für sein Berufspendeln in der Steuererklärung angeben kann. Alle geldwerten Vorteile rund um die Bezuschussung des Anfahrtsweges zur Arbeit müssen auf der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen werden. Es erfolgt dann nämlich eine Aufrechnung mit der Entfernungspauschale. Sich das Pendeln also gewissermaßen doppelt vom Arbeitgeber und dem Fiskus bezahlen lassen, funktioniert nicht. Auf diese „findige“ Idee sind die Finanzbehörden schon lange gekommen und haben dem einen Riegel vorgeschoben.
Kein Ausweg ist übrigens der Kauf eines Jahrestickets über diesen Zuschussmodus. Dieses wird zwar oft günstiger angeboten als die Summe der 12 Monatstickets, wäre aber im Monat der Anschaffung voll zu versteuern.
Herr Daniel Stock d.stock(@)top-jobs-europe.de