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Unfall auf dem Arbeitsweg: Ist der Weg zur ferneren Haltestelle versichert?

Bekanntlich sind Arbeitnehmer auf dem Weg zur Arbeit und wieder nach Hause gesetzlich unfallversichert, solange der kürzeste Weg genommen wird. Für jene, die diese Strecken mit dem Auto zurücklegen, gibt es aus den vergangenen Jahrzehnten zahlreiche letztinstanzliche Urteile. Die Berufsgenossenschaften und auch private Versicherer haben ihre Konditionen dementsprechend angepasst. Aber wie verhält sich, wenn Pendler die Distanz zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegen? Hier gibt es nun eine interessante Entscheidung.

 

Das Sozialgericht Heilbronn (Aktenzeichen S 13 U 4001/11 X) hat kürzlich entschieden, dass die Versicherung auch dann greifen muss, wenn sich der Unfall bei einem Fußweg zu einer weiter entfernt liegenden Bushaltestelle ereignet, obwohl es eine deutlich nähere Haltestelle am Wohnort gibt. In dem verhandelten Fall war ein Mann auf dem Weg zur Arbeit zu einer mehr als einen Kilometer entfernten Bushaltestelle unterwegs. Auf einem Zebrastreifen erfasste ihn ein Auto. Dabei brach er sich mehrfach den rechten Unterschenkel. Seine Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall mit der Begründung ab, der Mann habe nicht den unmittelbaren Weg zur Arbeit genommen, da er auch von einer nur 290 Meter von seiner Wohnung entfernten Haltestelle hätte abfahren können. Dagegen wehrte sich der Verunglückte mit einer Klage.

 

Das Gericht gab der Klage des Mannes statt und verpflichtete die Berufsgenossenschaft, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Der Kläger hätte zwar schneller von der näheren Haltestelle mit dem Bus zur Arbeit fahren können. Die Gesamtwegstrecke sei jedoch bei beiden Varianten ungefähr gleich. Im Übrigen könne ein Versicherter sein Fortbewegungsmittel frei aussuchen. Auch müsse er nicht grundsätzlich die schnellste Fortbewegungsart wählen, um auf seinem Arbeitsweg gesetzlich unfallversichert zu sein. Dass sich der Mann aufgrund seiner Herzerkrankung täglich bewegen müsse und deshalb den Weg zur Arbeit mit einem Spaziergang zur weiteren Bushaltestelle habe verbinden wollen, ändere nichts daran, dass er am Unfallmorgen unmittelbar zum Ort seiner Beschäftigung habe gelangen wollen. Das Urteil ist rechtskräftig.

 

Dennoch bleiben Fragen offen: das Urteil begründet sich nämlich sehr spezifisch auf den konkreten Fall. Die Wenigsten werden sich auf Herzerkrankungen o.ä. berufen können, falls sie mal eine etwas entferntere Haltestelle zu Fuß ansteuern. Immerhin zeigt auch dieses Urteil, dass das Gesetz in dieser Hinsicht nicht stur ausgelegt werden sollte. Daran sollten sich sowohl die Berufsgenossenschaften, als auch die privaten Zusatzversicherer bei der Bewertung von Fällen orientieren.

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Herr Daniel Stock d.stock(@)top-jobs-europe.de