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Urlaub während der Probezeit liegt im Ermessen des Vorgesetzten

Die Probezeit am Beginn eines neuen Beschäftigungsverhältnisses ist nahezu unumgänglich. Darauf verzichtet nahezu kein Arbeitgeber. Außerdem bietet diese Art des Einstiegs auch dem Arbeitnehmer die Möglichkeit zu testen, ob alles, was in den Bewerbungsgesprächen vereinbart worden ist, auch wirklich so eintritt.

Was aber, wenn man während dieser zumeist sechs Monate Urlaub nehmen möchte oder müsste? Es ist nicht ausgeschlossen, aber man hat Einschränkungen hinzunehmen.

Der gesetzliche Anspruch auf Erholungsurlaub beginnt mit dem ersten Arbeitstag zu laufen und baut sich sukzessive auf. Wer unterm Jahr neu einsteigt, erhält entsprechend anteiligen Urlaubsanspruch. Generell gilt schließlich, dass die arbeitnehmerseitigen Wünsche nicht zwingend durch den Vorgesetzten berücksichtigt werden müssen. Sowohl Gesetz, als auch die meisten Arbeitsverträge sehen vor, dass der Urlaub mit den betrieblichen Erfordernissen korrespondieren muss. Das betrifft auch langjährige Mitarbeiter und ist in der Praxis sehr weit dehnbar. Klar ist, dass nicht alle Angestellten während der Schulferienzeit Urlaub nehmen können. Hier haben Kollegen mit Kindern Vorfahrt. Andere Arbeitgeber verfahren nach dem Prinzip „First come, first serve“. Dies kann aber zu Konflikten im Team führen, wenn es immer einen gibt, der schon nach Neujahr seine gesamten Urlaubszeiten für die nächsten 12 Monate zur Genehmigung vorlegt.

Bei einem probenden Arbeitnehmer kommt aber noch ein entscheidendes und nachvollziehbares Argument dazu: eine gegenseitige Erprobung kann nur stattfinden, wenn der Arbeitnehmer auch eine ausreichende Zeit an seinem Arbeitsplatz ist und seine vertraglich zugesicherte Leistung erbringt. Gleichsam möchten beide Seiten auch feststellen, ob eine Integration in das bestehende Team erfolgreich sein kann. Die beste Qualifikation nützt bekanntlich nichts, wenn es aus menschlichen Gründen zu Reibungsverlusten kommt. Daher wird der Arbeitgeber seinen Ermessensspielraum bei Mitarbeitern in der Probezeit sehr weit auslegen und hat damit auch Recht. Gegen einen Kurzurlaub oder auch gesetzlichen Anspruch bei Trauerfällen in der Familie bzw. sonstige Notfälle wird kein Chef etwas einzuwenden haben. Den dreiwöchigen Trip nach Nepal beispielsweise wird er aber einem neuen Mitarbeiter eher nicht genehmigen. Alternativ, wenn z.B. diese Reise vor dem Jobwechsel gebucht wurde, kann man aber mittels Zusatzvertrag eine entsprechende Verlängerung der Probezeit wegen dieses Sachgrunds vereinbaren. Arbeitnehmer, die sonst auf Granit beißen, sollten diesen Vorschlag unterbreiten. Dadurch verkürzt sich die Erprobung im eigentlichen Sinne nicht. Einen Rechtsanspruch darauf hat der Arbeitnehmer freilich nicht, bleibt im Zweifel also auf den Stornogebühren für die nicht angetretene Reise sitzen. Aber man sollte es versuchen, denn so bliebe der Zweck der Probezeit durch deren Verlängerung nach hinten grundsätzlich gewahrt.

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Herr Daniel Stock d.stock(@)top-jobs-europe.de