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Warum sich Schmiergeldzahlungen doppelt nicht lohnen

Wer als Angestellter zur Auftragsvergabe namens seines Arbeitgebers berechtigt ist und sich „schmieren“ lässt, riskiert nicht nur seinen Job, sondern muss obendrein noch diesen finanziellen Vorteil an den Arbeitgeber erstatten. Außer Spesen nix gewesen!

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln urteilte in so einem Fall und es fiel deutlich aus (Az.: 6 Sa 652/18). Behandelt wurden hier sogenannte Kick-back-Zahlungen. In solchen Fällen schlägt der Lieferant, sofern er zum Zuge kommt, das Schmiergeld, welches an den Mitarbeiter des Kunden gezahlt wurde, auf die Rechnung an den Kunden auf. Hier handelt es sich also um einen Sachverhalt, bei dem juristische Entscheidungen mit dem gesunden Menschenverstand zusammentreffen. Nicht immer ist die Sachlage so eindeutig.

Im konkreten Fall kündigte der Arbeitgeber dem beklagten Arbeitnehmer nicht nur fristlos, sondern berief sich in seiner Schadensersatzklage zudem auf die sogenannte unerlaubte Fremdgeschäftsführung. Bezeichnenderweise legte der Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage ein, daher wurde dieses Thema auch nicht behandelt. Der Aspekt der Schmiergeldzahlung wurde durch die Richter so eindeutig beurteilt und entsprechend per Urteil beschieden, als dass der Beklagte nach Verlesung der Urteilsbegründung seine Berufung gegen die Zahlung von EUR 480.000,00 an seinen ehemaligen Arbeitgeber zurückzog. Zudem stellte das LAG fest, dass Arbeitgeber in derart gelagerten Fällen einen weitergehenden Auskunftsanspruch im Hinblick auf weitere Schmiergeldfälle haben. Dies immer im Zusammenhang mit der genannten unerlaubten Fremdgeschäftsführung. Oftmals kommen Controller oder Wirtschaftsprüfer durch Routineuntersuchungen durch Zufall auf konkrete Betrugsansätze, der „Sumpf dahinter“ ist aber meist größer und es betrifft oft nicht nur einen Lieferanten. In diesem verhandelten Fall vermutete die Klägerseite, dass es 32 weitere Auftragnehmer geben könnte, bei denen diese Kick-back-Zahlungen ebenso zur Anwendung gekommen sein könnten.

Damit der Zahlungsfluss dem Arbeitgeber selbst unbekannt bleibt, gründen Arbeitnehmer mit solchen Betrugsabsichten meist ein eigenes Unternehmen oder operieren zumindest mit einem Gewerbeschein. Darüber stellen Sie den Lieferanten des Arbeitgebers Rechnungen mit schwammigen Dienstleistungen, z.B. Produktberatung oder Planungsleistungen mittels Pauschalhonoraren. Natürlich gibt es keine Verträge darüber, das geschieht unter der Hand. Unabhängig vom Tatbestand der Untreue gegenüber dem Arbeitgeber wurde der Beklagte auch dazu verpflichtet, Auskunft über diese weiteren Geschäftsvorfälle zu geben (§§ 666, 687 II, 681 Seite 2 BGB). Der beklagte Projektleiter konnte zu keinem der genannten Punkte etwas zu seinen Gunsten erwidern. Zu allem Übel kommt hier noch das Finanzamt ins Spiel, da der Beklagte, ein Architekt, diese Einnahmen nicht versteuert hatte. Das dicke Ende kommt also noch.

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Herr Daniel Stock d.stock(@)top-jobs-europe.de