Immer wieder Ärger mit der Form bei Arbeitszeugnissen
Immer wieder geben Arbeitszeugnisse Anlass zu gerichtlichen Auseinandersetzungen. Wir berichteten Anfang dieses Jahres über einen Arbeitgeber, der humorige Formulierungen bewusst wählte, wohl um mutmaßlich dem ausgeschiedenen Mitarbeiter Steine in den Weg zu legen. Natürlich gibt es eine große Grauzone, wenn auch gemäß Paragraf 109 der Gewerbeordnung grundsätzlich gilt, dass Arbeitnehmer einen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis haben, sobald sie ihre Tätigkeit beenden. Dabei muss das ausgestellte Dokument klar und verständlich formuliert sein.